- Straßenverkehrsabgaben
- Straßenverkehrs|abgaben,diejenigen Steuern, Gebühren und Beiträge, die den Straßenverkehr belasten, indem sie entweder am Transportvorgang selbst oder aber am Transportmittel und seinen Treibstoffen ansetzen. In der Diskussion einer ökonomisch »angemessenen« Belastung des Straßenverkehrs werden die folgenden Zwecke von Straßenverkehrsabgaben erörtert: 1) Straßenverkehrsabgaben zur Anlastung der Wegekosten (einschließlich der mit der Verkehrsregelung verbundenen Kosten und unter Beteiligung auch ausländischer Straßenbenutzer). Dabei wäre zu unterscheiden zwischen einem pauschalen, von der Zahl der gefahrenen Kilometer unabhängigen jährlichen Beitrag zu den fixen Kosten der Wegebereitstellung und einer variablen Straßenverkehrsabgabe entsprechend der Fahrleistung. 2) Straßenverkehrsabgaben als lastabhängige »Rationierungsgebühr« zur Lenkung der Verkehrsnachfrage auf den Teilen des Fernstraßensystems und der innerstädtischen Straßen, auf denen die Nachfrage das Angebot (die Kapazität) zeitweilig übersteigt; Versuche mit einer derartigen (unter Umständen elektronisch kontrollierten) differenzierten Preisbildung für bestimmte Teile des Straßennetzes und bestimmte Spitzenverkehrszeiten haben u. a. in Hongkong und Singapur stattgefunden. 3) Straßenverkehrsabgaben als Umweltabgaben zur Anlastung der externen Kosten des Straßenverkehrs beziehungsweise zur Verminderung der vom Straßenverkehr ausgehenden Schadstoffemissionen (z. B. CO2-Abgabe).Die in der Praxis vorkommenden Straßenverkehrsabgaben heißen teils Steuern, teils Gebühren oder Beiträge, ohne dass diese Bezeichnung stets der finanzwissenschaftlich-steuerrechtlichen Abgabensystematik gerecht werden. Die älteste und verbreitetste Form von Straßenverkehrsabgaben sind die ursprünglich als Verbrauch- beziehungsweise Luxussteuer konzipierten Kraftfahrzeugsteuern, die das Halten eines Kfz im Inland besteuern (unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Nutzung), sowie die Mineralölsteuern. In einigen Ländern gibt es ferner Straßenbenutzungsgebühren. Die zunehmende Belastung der (Durchfahr-)Straßen insbesondere durch in- und ausländische Lkw gab in den letzten Jahren v. a. in den mitteleuropäischen Ländern Anlass, zusätzlich zur nationalen Kfz-Steuer spezielle Abgaben für in- und ausländische Straßennutzer zu erheben. Deutschland führte 1990 im nationalen Alleingang eine »Straßenbenutzungsgebühr« für schwere Lkw ein, musste diese aber nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes wieder aufgeben. 1993 beschloss dann der Rat der EU-Verkehrsminister, zunächst in fünf EU-Staaten (Benelux, Dänemark, Deutschland) und befristet bis Ende 2002, eine zeitbezogene Pauschalabgabe (Autobahngebühr, »Euro-Vignette«) für die Benutzung von Autobahnen durch in- und ausländische Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht ab 12 t zuzulassen (Jahresbeitrag maximal 2 500 DM, pro Tag für einen 40-t-Lkw 11,53 DM). Ab 2003 soll diese Pauschalabgabe ersetzt werden durch eine wegekostenorientierte (entfernungsabhängige) Abgabe (Maut), die elektronisch erfasst und abgebucht wird. Der Satz dieser Lkw-Maut soll (Dezember 2001) 10 bis 17 Cent pro Kilometer (je nach Achszahl und Schadstoffausstoß) betragen. Die erwarteten Einnahmen von jährlich 3,4 Mrd. sollen, soweit sie nicht für den Ausgleich des fiskalischen Einnahmeverlustes aus dem Wegfall der »Euro-Vignette« sowie für die Finanzierung von Bau und Unterhalt des elektronischen Abbuchungssystems benötigt werden, für Investitionen nach dem »Antistauprogramm« verwendet werden. Diskutiert werden ferner Forderungen nach gleichzeitigen anderweitigen Steuerentlastungen für das Transportgewerbe. An die Einführung einer entfernungsabhängigen Pkw-Maut (wie sie die Niederlande verwirklichen wollen) ist derzeit (2002) nicht gedacht. - In Österreich wird neben den bei mautpflichtigen Strecken zu zahlenden speziellen Nutzungsentgelten eine pauschale allgemeine Straßenbenützungsabgabe (seit 1995, vorher: »Straßenverkehrsbeitrag«) für die Benutzung von Straßen des öffentlichen Verkehrs durch Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 t und mehr erhoben; bei Fahrzeugen mit ausländischen EU-Kennzeichen unterliegt nur die Benutzung von Autobahnen und Schnellstraßen der Abgabe, die als Jahresbetrag entrichtet oder nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen wird. Seit 1997 haben auch Pkw, Motorräder und kleinere Lkw durch Kauf eines Steuerzeichens (»Vignette«) eine solche Pauschalabgabe zu entrichten. Für 2003 ist die Einführung einer fahrstreckenabhängigen und elektronisch gemessenen Maut für alle Nutzfahrzeuge und Omnibusse mit einem Gewicht von mehr als 3,5 t geplant. - In der Schweiz wird auf Bundesebene seit 1985 eine Abgabe für die Benutzung der dem allgemeinen Verkehr geöffneten Straßen erhoben, für Lkw bis 2000 als Schwerverkehrsabgabe nach dem Gewicht gestaffelt, für Fahrzeuge mit einem Gewicht unter 3,5 t als pauschale Nationalstraßenabgabe (umgangssprachlich wegen der Erhebungsform »Autobahnvignette« genannt) in Höhe von 40 sfr. Seit dem 1. 1. 2001 erhebt die Schweiz bei Lkw als erstes europäisches Land anstelle der bisherigen Pauschalabgabe eine elektronisch erfasste »leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe«.
Universal-Lexikon. 2012.